Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

        1. Der Verein führt den Namen Stendaler Fernsehen-OFFENER KANAL e. V.
             Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

        2. Der Verein hat seinen Sitz in Stendal, Bruchstraße 1

        3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

        1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
             im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

        2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung neuer, mediengestützter
             Kommunikationsformen im Raum Stendal. Im Rahmen dieses Zwecks fördert
             der Verein vor allem die Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
             Insbesondere will er den Offenen Kanal Stendal im Raum Stendal
             durch medienpädagogische Arbeit, durch die unentgeltliche Beratung von
             Interessenten bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und
             Verbreitung selbstinitiierter und selbstverantworteter Beiträge und durch die
             Bereitstellung oder Vermittlung von Produktionshilfen aller Art fördern:
             allen Schichten der Bevölkerung den öffentlichen Zugang zum Offenen Kanal
             ermöglichen, eine Darstellung der Anliegen von einzelnen Bürgern,
             Initiativen, von im Sendegebiet lebenden Ausländern und anderen
             Personenvereinigungen (Gruppen) ermöglichen das Bewusstsein für die
             eigene Umwelt und Umgebung fördern Der Verein organisiert Bildungs-,
             Ausbildungs-, Weiterbildungs- und sonstige Fördermaßnahmen für Kinder,
             Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit, den Umgang und die
             Kommunikation mit elektronischen Medien zu qualifizieren und zu befähigen,
             Beiträge zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird,
             unter anderem auf den Gebieten der:
             - lokalen Kommunikation
             - lokalen Medienerziehung und -bildung
             - Erziehung, Volks- und Berufsbildung
             - Völkerverständigung im Sendegebiet
             - Kinder-, Jugend und Altenhilfe
             - Gleichberechtigung der Geschlechter
             - Lokalen Kunst und Kultur
             - Förderung des Tier-, Natur und Landschaftsschutzes im Raum Stendal
             - Beratung in Fragen der Gesundheitshilfe und sonstigen
               gesellschaftspolitisch relevanten lokalen Themen Diese Förderung
               bezieht sich auch auf die Organisation von Diskussionsveranstaltung
               zu audiovisuellen Bürgerprogrammen, sowie auf die Dokumentation und den
               Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren kommunikationspädagogischen
               Projekten des In- und Auslandes. Der Zweck des Vereins kann auch in
               Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen und weiteren
               Trägern die, die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.

        3. Der Verein beschränkt sich mit seiner Tätigkeit nach Abs. 2
             (§ 52 der Abgabenordnung) auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit
             auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiet.

        4. Der Verein ist selbstlos tätig.
             Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
             Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
             Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
             oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb und Verlust einer Mitgliedschaft

        1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
             Über die Aufnahme von Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
              Zweck der Mitgliedschaft darf allein die Förderung des Vereins zwecks nach
              § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
              ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der
              Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Gegen einen
              ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zuversehen ist, kann der
             Antragsteller schriftlich Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der
              Ablehnung beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
              ordentliche Mitgliederversammlung.

        2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen, schriftliche Austrittserklärung
             oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche
             Mitteilung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das
             Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den
             Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss des
             Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann das Mitglied schriftlich
             Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des
             Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde
             entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

        3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus ihr ergebenen Rechte.
             Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

 

§ 4 Finanzierung des Vereins

        1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder und durch
             Zuwendungen Dritter.

        2. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
            entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 5 Einnahmen

Einnahmen des Vereins dürfen nur zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben eingesetzt werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

        1. die Mitgliederversammlung

        2. der Vorstand

        3. der Beirat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

        1. Die Mitgliederversammlung wird von den Vereinsmitgliedern gebildet.

        2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung
             des Stimmrechts kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

        3. Die Mitgliederversammlung ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der
             §§ 12 und 13 dieser Satzung, beschlussfähig.

        4. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins tagt mindestens einmal im
             Jahr. Sie wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung hat
             unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
             Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
             Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
             Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
             die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
             gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

        5. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der
             Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
             Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
             Es gilt das Datum des Poststempels.Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
             der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
             Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
             Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung
             mit einer Mehrheit von 3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

        6. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
             - die Wahl und Berufung von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern des Beirates,
             - die Wahl von zwei Kassenprüfern,
             - die Änderung der Satzung,
             - die Genehmigung der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte und den vom
               Vorstand aufgestellten Haushaltsplan,
             - die Auflösung des Vereins und die danach folgende Verwendung des
               Vereinsvermögens
             - die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags und den Ausschluss
               eines Vereinsmitgliedes,
             - die Entlastung des Vorstands
             - die Finanzordnung

        7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
             wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder oder
             der Beirat mit einfacher Mehrheit dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und
             der Gründe beantragt.

        8. Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit
             nicht die Satzung etwas Abweichendes enthält, die Mehrheit der erschienenen
             Mitglieder.

        9. Über die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag muss
             schriftlich abgestimmt werden.

        10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
             von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied,
             geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den
             Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
             des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden.

        11. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Über die Zulassung der
               Öffentlichkeit entscheidet die Versammlung.

        12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
               dass vom Versammlungsleiter und den jeweiligen Schriftführer, der vom
               Versammlungsleiter bestimmt wird, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll
               Ort, Tag und Dauer der Sitzung der Mitgliederversammlung, die Namen der
               Abwesenden und die gefassten Beschlüsse einschließlich der
               Abstimmungsergebnisse enthalten.

 

§ 8 Vorstand

        1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und mindestens
             einem weiteren Mitglied.

        2. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich. Die
             außergerichtliche Vertretung kann auf einen Geschäftsführer übertragen werden.

        3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
             von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt
             jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur
             Mitglieder. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

        4. Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
             die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegen
             insbesondere folgende Aufgaben:
             - Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung.
             - Einberufung der Mitgliederversammlung.
             - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
             - Verantwortung für die sach - und satzungsmäßige Verwendung der dem Verein
               zufließenden Mittel.
             - Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buch- und
               Kassenführung, Erstellung eines Jahresberichtes.
             - Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

        5. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Stimmenmehrheit gefasst werden.
             Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Vorschlag als abgelehnt.
             Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
             alle Vorstandsmitglieder der zu beschließenden Regelung zustimmen.

        6. Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens 3x im Jahr. Die Sitzungen
             des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
             durch einen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die
             Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
             unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die
             Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
             Poststempels. Auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder ist
             der Vorstand jederzeit binnen gleicher Frist einzuberufen.

        7. Über Beschlüsse, des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
             Schriftführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
             stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. § 7 Abs. 11 gilt entsprechend.

 

§ 9 Der Beirat

        1. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

        2. Die Dauer der Wahl, die Wählbarkeit und sonstige Regelungen erfolgen
             analog § 8 (3) dieser Satzung.

        3. Die Aufgabe des Beirates ist primär die Beratung des Vorstandes in allen
             vereinsrelevanten Angelegenheiten. Der Beirat versteht sich als
             Interessengemeinschaft aller Personen und Gruppen, die den Offenen Kanal
             Stendal e. V. benutzen bzw. benutzen möchten.

        4. Den Vertretern des Beirates ist die Teilnahme an den Vorstandssitzungen
             zu ermöglichen.

 

§ 10 Geschäftsführer

        1. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen und einen Geschäftsführer
             bestellen. Der Geschäftsführer darf nicht dem Vorstand angehören.

        2. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im Einvernehmen
             mit dem Vorstand und der Grundlage der Geschäftsordnung.

        3. An den Sitzungen der Vereinsorgane nimmt er mit beratender Stimme teil.

 

§ 11 Geschäftsstelle

        1. Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereinsaufgaben eine Geschäftsstelle
             einrichten. Die Geschäftsstelle muss ihren Sitz in Stendal haben.

 

§ 12 Nutzungsordnung

        1. Der Verein gibt sich eine Nutzungsordnung, die sich an dem Grundsatz zu
             orientieren hat, dass sie keine Bestimmung enthalten darf, die der
             Gleichbehandlung aller Nutzer widerspricht.

        2. Die Nutzungsordnung wird vom Vorstand beschlossen und von der
             Mitgliederversammlung bestätigt.

        3. Die Nutzungsordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Bestätigung durch den
             Landesrundfunkausschuss.

        4. Die Nutzungsordnung ist spätestens 2 Monate nach Eintragung ins Vereinsregister
             dem LRA zur Bestätigung vorzulegen.

 

§ 13 Änderung der Satzung

        1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
             werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Hierfür ist bei der
             Einberufung der Mitgliederversammlung die Angabe der zu ändernden
             Bestimmungen in der Tagesordnung erforderlich.

        2. Der Landesrundfunkausschuß ist hierüber zu informieren.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

        1. Die Auflösung des Vereins und die danach folgende Verwendung des
             Vereinsvermögens kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
             Mehrheit von 3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
             Beschlussfähig ist nur gegeben, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder
             anwesend sind. Sollte in drei Mitgliederversammlungen die Beschlussfähigkeit
             aufgrund der Tatsache, dass eine 2/3-Anwesenheit nicht gegeben war, fehlen,
             so kann über den Antrag gleichwohl entschieden werden, wenn in der
             schriftlichen Einladung hierzu explizit auf diese Tatsache hingewiesen worden ist.

        2. Der Landesrundfunkausschuss ist vorab über die beabsichtigte Vereinsauflösung
             zu informieren.

        3. Der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden sind gemeinsam
             vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts
             anderes beschließt.

        4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
             das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband S-A e. V.,
             bzw. eine seiner Mitglieds-organisationen, der es ausschließlich fürgemeinnützige
             bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke innerhalb Stendals zu verwenden hat.

        5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens des Vereins dürfen
             erst nach schriftlicher Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

        6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
             seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 15 Satzung des LRA

Diese Satzung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Satzung des Landesrundfunkausschusses für Sachsen-Anhalt für Offene Kanäle (OK-Satzung) vom 27.06.97 und erkennt diese als verbindlich an.

§ 16 Gleichstellung

Die männliche Form steht auch für die weibliche Form. Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17.12.2010.

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