Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Stendaler Fernsehen-OFFENER KANAL e. V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stendal, Bruchstraße 1
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung neuer, mediengestützter
Kommunikationsformen im Raum Stendal. Im Rahmen dieses Zwecks fördert
der Verein vor allem die Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Insbesondere will er den Offenen Kanal Stendal im Raum Stendal
durch medienpädagogische Arbeit, durch die unentgeltliche Beratung von
Interessenten bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und
Verbreitung selbstinitiierter und selbstverantworteter Beiträge und durch die
Bereitstellung oder Vermittlung von Produktionshilfen aller Art fördern:
allen Schichten der Bevölkerung den öffentlichen Zugang zum Offenen Kanal
ermöglichen, eine Darstellung der Anliegen von einzelnen Bürgern,
Initiativen, von im Sendegebiet lebenden Ausländern und anderen
Personenvereinigungen (Gruppen) ermöglichen das Bewusstsein für die
eigene Umwelt und Umgebung fördern Der Verein organisiert Bildungs-,
Ausbildungs-, Weiterbildungs- und sonstige Fördermaßnahmen für Kinder,
Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit, den Umgang und die
Kommunikation mit elektronischen Medien zu qualifizieren und zu befähigen,
Beiträge zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird,
unter anderem auf den Gebieten der:
- lokalen Kommunikation
- lokalen Medienerziehung und -bildung
- Erziehung, Volks- und Berufsbildung
- Völkerverständigung im Sendegebiet
- Kinder-, Jugend und Altenhilfe
- Gleichberechtigung der Geschlechter
- Lokalen Kunst und Kultur
- Förderung des Tier-, Natur und Landschaftsschutzes im Raum Stendal
- Beratung in Fragen der Gesundheitshilfe und sonstigen
gesellschaftspolitisch relevanten lokalen Themen Diese Förderung
bezieht sich auch auf die Organisation von Diskussionsveranstaltung
zu audiovisuellen Bürgerprogrammen, sowie auf die Dokumentation und den
Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren kommunikationspädagogischen
Projekten des In- und Auslandes. Der Zweck des Vereins kann auch in
Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen und weiteren
Trägern die, die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.
3. Der Verein beschränkt sich mit seiner Tätigkeit nach Abs. 2
(§ 52 der Abgabenordnung) auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit
auf materiellen, geistigen oder sittlichen Gebiet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb und Verlust einer Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über die Aufnahme von Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Zweck der Mitgliedschaft darf allein die Förderung des Vereins zwecks nach
§ 2 Abs. 1 und 2 der Satzung sein. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der
Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Gegen einen
ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zuversehen ist, kann der
Antragsteller schriftlich Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der
Ablehnung beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen, schriftliche Austrittserklärung
oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche
Mitteilung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das
Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss des
Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann das Mitglied schriftlich
Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde
entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus ihr ergebenen Rechte.
Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 4 Finanzierung des Vereins
1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder und durch
Zuwendungen Dritter.
2. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 5 Einnahmen
Einnahmen des Vereins dürfen nur zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben eingesetzt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von den Vereinsmitgliedern gebildet.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung
des Stimmrechts kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der
§§ 12 und 13 dieser Satzung, beschlussfähig.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins tagt mindestens einmal im
Jahr. Sie wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung hat
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
5. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Es gilt das Datum des Poststempels.Der Versammlungsleiter hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Wahl und Berufung von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern des Beirates,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- die Änderung der Satzung,
- die Genehmigung der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte und den vom
Vorstand aufgestellten Haushaltsplan,
- die Auflösung des Vereins und die danach folgende Verwendung des
Vereinsvermögens
- die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags und den Ausschluss
eines Vereinsmitgliedes,
- die Entlastung des Vorstands
- die Finanzordnung
7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder oder
der Beirat mit einfacher Mehrheit dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe beantragt.
8. Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit
nicht die Satzung etwas Abweichendes enthält, die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
9. Über die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Auf Antrag muss
schriftlich abgestimmt werden.
10. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied,
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den
Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden.
11. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Über die Zulassung der
Öffentlichkeit entscheidet die Versammlung.
12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
dass vom Versammlungsleiter und den jeweiligen Schriftführer, der vom
Versammlungsleiter bestimmt wird, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll
Ort, Tag und Dauer der Sitzung der Mitgliederversammlung, die Namen der
Abwesenden und die gefassten Beschlüsse einschließlich der
Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und mindestens
einem weiteren Mitglied.
2. Je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich. Die
außergerichtliche Vertretung kann auf einen Geschäftsführer übertragen werden.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt
jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur
Mitglieder.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
4. Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegen
insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Verantwortung für die sach - und satzungsmäßige Verwendung der dem Verein
zufließenden Mittel.
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buch- und
Kassenführung, Erstellung eines Jahresberichtes.
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
5. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Stimmenmehrheit gefasst werden.
Bei Stimmengleichheit gilt der betreffende Vorschlag als abgelehnt.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder der zu beschließenden Regelung zustimmen.
6. Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens 3x im Jahr.
Die Sitzungen
des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch einen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die
Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels. Auf Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder ist
der Vorstand jederzeit binnen gleicher Frist einzuberufen.
7. Über Beschlüsse, des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Schriftführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. § 7 Abs. 11 gilt entsprechend.
§ 9 Der Beirat
1. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Dauer der Wahl, die Wählbarkeit und sonstige Regelungen erfolgen
analog § 8 (3) dieser Satzung.
3. Die Aufgabe des Beirates ist primär die Beratung des Vorstandes in allen
vereinsrelevanten Angelegenheiten. Der Beirat versteht sich als
Interessengemeinschaft aller Personen und Gruppen, die den Offenen Kanal
Stendal e. V. benutzen bzw. benutzen möchten.
4. Den Vertretern des Beirates ist die Teilnahme an den Vorstandssitzungen
zu ermöglichen.
§ 10 Geschäftsführer
1. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen und einen Geschäftsführer
bestellen. Der Geschäftsführer darf nicht dem Vorstand angehören.
2. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im Einvernehmen
mit dem Vorstand und der Grundlage der Geschäftsordnung.
3. An den Sitzungen der Vereinsorgane nimmt er mit beratender Stimme teil.
§ 11 Geschäftsstelle
1. Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereinsaufgaben eine Geschäftsstelle
einrichten. Die Geschäftsstelle muss ihren Sitz in Stendal haben.
§ 12 Nutzungsordnung
1. Der Verein gibt sich eine Nutzungsordnung, die sich an dem Grundsatz zu
orientieren hat, dass sie keine Bestimmung enthalten darf, die der
Gleichbehandlung aller Nutzer widerspricht.
2. Die Nutzungsordnung wird vom Vorstand beschlossen und von der
Mitgliederversammlung bestätigt.
3. Die Nutzungsordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Bestätigung durch den
Landesrundfunkausschuss.
4. Die Nutzungsordnung ist spätestens 2 Monate nach Eintragung ins Vereinsregister
dem LRA zur Bestätigung vorzulegen.
§ 13 Änderung der Satzung
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Hierfür ist bei der
Einberufung der Mitgliederversammlung die Angabe der zu ändernden
Bestimmungen in der Tagesordnung erforderlich.
2. Der Landesrundfunkausschuß ist hierüber zu informieren.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins und die danach folgende Verwendung des
Vereinsvermögens kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Beschlussfähig ist nur gegeben, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder
anwesend sind. Sollte in drei Mitgliederversammlungen die Beschlussfähigkeit
aufgrund der Tatsache, dass eine 2/3-Anwesenheit nicht gegeben war, fehlen,
so kann über den Antrag gleichwohl entschieden werden, wenn in der
schriftlichen Einladung hierzu explizit auf diese Tatsache hingewiesen worden ist.
2. Der Landesrundfunkausschuss ist vorab über die beabsichtigte Vereinsauflösung
zu informieren.
3. Der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden sind gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband S-A e. V.,
bzw. eine seiner Mitglieds-organisationen, der es ausschließlich fürgemeinnützige
bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke innerhalb Stendals zu verwenden hat.
5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens des Vereins dürfen
erst nach schriftlicher Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Satzung des LRA
Diese Satzung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Satzung des Landesrundfunkausschusses für Sachsen-Anhalt für Offene Kanäle (OK-Satzung) vom 27.06.97 und erkennt diese als verbindlich an.
§ 16 Gleichstellung
Die männliche Form steht auch für die weibliche Form. Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17.12.2010.
